Satzung der Inge und Fritz Neske Stiftung 

Präambel 

Inge und Fritz Neske hatten als Kinder die Nachkriegsjahre in Deutschland erlebt. Die Verhältnisse in den Familien waren schwierig. Kinder wurden nicht gefördert, zum Teil misshandelt. Durch verschiedene Umstände, zu denen auch persönliche Beziehungen zählten, konnten sich Inge und Fritz Neske aus diesen schwierigen Umständen heraus einen Wohlstand aufbauen. Diesen wollten sie zum Großteil verwenden , um ihrerseits jungen Menschen in schwierigen Verhältnissen Möglichkeiten zu einem glücklichen Leben aufzuzeigen und ggf. auch zu eröffnen. Der Stifter Fritz Neske hatte diese Idee mit seiner Frau Inge entwickelt und möchte nach ihrem Tod noch zu seinen Lebzeiten das gemeinsame Projekt vollenden. Für junge Menschen soll auch der Zugriff auf ein konstruktives, auf Vertrauen und Gemeinsinn basierendes soziales Netzwerk ermöglicht werden. Ein Bestandteil und Förderer dieses Netzwerks soll die “Inge und Fritz Neske Stiftung” sein. 

Im Rahmen des Stiftungszwecks soll vor allem Kindern geholfen werden. Die Zwecksetzung “junge Menschen unter 27 Jahren” soll insbesondere dazu dienen, Kindern auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und glückliches Leben ein zuverlässiger und dauerhafter Partner zu sein. Grundlage der Stiftungsarbeit soll insbesondere auch sein, eine persönliche Beziehung der Kinder und jungen Menschen zu den Mitgliedern der Stiftungsorgane aufzubauen und zu pflegen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sollen für die Kinder und jungen Menschen als Freunde und Partner ansprechbar sein. Im Übrigen wird auf die Dokumentation des Stifterwillens als Anlage zu dieser Satzung verwiesen. 

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz 

Die Stiftung führt den Namen “Inge und Fritz Neske Stiftung”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg. Sie verfolgt öffentliche Zwecke. 

§ 2 Stiftungszweck  

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  

(2) Zweck der Stiftung ist es, jungen Menschen unter 27 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) zu helfen, und zwar im Rahmen folgender gemeinnütziger Zwecke des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung: 

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung (Nr. 1), 
  • Förderung der Jugendhilfe (Nr. 4),  
  • Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5) 
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (Nr. 7), insbesondere der Hilfe zur Erziehung, der Jugendbildung, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, der schulischen Bildung und der Jugendberufshilfe. 
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (Nr. 10); 
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (Nr. 13); 
  • die Förderung des Tierschutzes (Nr. 14); 
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene (Nr. 17); 
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Nr. 25). 

(3) Die Stiftung verfolgt ihre mildtätigen Zwecke durch Hilfe und Unterstützung von  jungen Menschen unter 27 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) in akuten Notlagen, insbesondere körperlicher und seelischer Art. Die Unterstützung kann auch auf die Eltern, Sorgeberechtigten und Geschwister der jungen Menschen erweitert werden. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch 

  • Beratung und ggf. Betreuung, 
  • im Fall besonderer Bedürftigkeit durch finanzielle und/oder materielle Unterstützung 

(4) Die Stiftung ist fördernd und operativ tätig. Sie kann im zulässigen Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke auch international tätig werden. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

1. fördernde Tätigkeiten wie 

1.0 Zuwendungen der verfügbaren Stiftungsmittel (nicht des Grundstockvermögens selbst) an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Institutionen (Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur (zeitnahen) Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke (siehe auch § 2 Abs. 2; § 58 Nr. 1 AO), oder  

 1.1 Zuwendungen unmittelbar an hilfsbedürftige Personen sowie Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung;  

 2. operative Tätigkeiten wie  

2.0  zu § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO:  

  • die Unterstützung von Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere auf dem Gebiet der Sozialpsychologie und Wissenstransfer zur sozialen Praxis durch Vergabe von Stipendien für Abschlussarbeiten, Ausschreibung von Preisen, Übernahme von Reisekosten für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen  
  • die enge Verzahnung von Forschung, Lehre und pädagogischer Praxis z.B. durch die Förderung der Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, Schulen, Fachhochschulen und Universitäten und anderen Bildungsträgern 
  • die Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Herausgabe von wissenschaftlichen Werken, die Führung von wissenschaftlichen Sammlungen oder Bibliotheken 
  • die wissenschaftliche Beratung bei Konzeption, Gründung und Betrieb von pädagogischen und sonderpädagogischen Einrichtungen 

2.1. zu § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO:  

das Betreiben von einer oder mehreren Einrichtungen, z.B. Waisenhäuser   

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, etwa Kinderheimen, insbesondere in der Metropolregion Nürnberg und  

die Beratung und Unterstützung bei Projekten und Maßnahmen der Erlebnispädagogik und familienorientierter Erziehungshilfen, bei der Integration gefährdeter, entwurzelter und benachteiligter junger Menschen 

 2.2. zu § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO:  

  • die Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Theater und Museen insbesondere in der Metropolregion Nürnberg, wenn dies auch der Entwicklung der jungen Menschen dienlich ist 
  • die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten 
  • die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen und Kunstausstellungen 

2.3. zu § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO:  

Erstellung von Lehr- und Lernmaterial sowie Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen zur Erziehung, der Jugendbildung, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, der schulischen Bildung und der Jugendberufshilfe 

2.4. zu § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO:  

  • Angebot der Mithilfe bei der Erarbeitung eines Handlungskonzeptes zur Problembewältigung für Opfer von Straftaten insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung  
  • rechtliche und psychologische/pädagogische Beratung und Weitervermittlung Betroffener 
  • soweit möglich für Schutz und Sicherheit Betroffener sorgen und Beistand leisten.  
  • subsidiäre finanzielle Unterstützung für die Opfer von Straftaten, insbesondere von sexueller Gewalt und sexuellem Kindesmissbrauch, für Anwaltskosten, eventuell nach Bedarf Gerichts- und Gutachterkosten, Therapie- und Heilungskosten sowie bei notwendiger Fremdunterbringung (Heim/Internat) u. ä. m., für Mittel, die zur Stabilisierung des Verhaltens Betroffener beitragen und dienlich erscheinen. Die finanziellen Mittel sind unmittelbar den Opfern zuzuwenden.  

2.5. zu § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO:  

  • die Aufnahme und Pflege insbesondere deutsch-italienischer Freundschaftsbeziehungen  
  • Förderung insbesondere von Studium und Pflege der italienischen Kunst, Sprache, Literatur und Musik  
  • Förderung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen wie Vorträge, Besichtigungen und Führungen in Museen, Galerien, durch Musikdarbietungen, Lesungen und Seminare  
  • Organisation und Vermittlung insbesondere italienischen Sprachunterrichts 
  • Zusammenarbeit insbesondere mit Einrichtungen der Jugendhilfe in Italien 

2.6. zu § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO:  

  • die Einrichtung von Tierheimen und Tierasylen (insb. für ältere Tiere), wenn dies auch der Entwicklung der jungen Menschen dienlich ist, z.B. um Verantwortung für ein anderes Lebewesen zu lernen bzw. auszuüben. 

2.7. zu § 52 Abs. 2 Nr. 17 AO:  

  • Förderung der Wiedereingliederung straffälliger junger Menschen 
  • Aus- und Fortbildung für in der sozialen Strafrechtspflege haupt- und ehrenamtlich Tätige und weitere Interessierte 
  • Kontakte zwischen Rechtspolitik, Sozialpolitik, Rechtspraxis und nicht-staatlichen Verbänden, Gruppen und Initiativen 
  • Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit 
  • Förderung wissenschaftlicher Forschung mit Bezug zur sozialen Arbeit mit jugendlichen Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen 

2.8. zu § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO:  

  • Kostenlose Beratungs- und Bildungsangebote für engagementbereite Bürger/innen sowie für Einrichtungen und Institutionen, die dazu geeignet sind, bürgerschaftliches Engagement zu fördern, wenn dies auch der Entwicklung der jungen Menschen dienlich ist 
  • Durchführung von kostenlosen Informationsveranstaltungen, die dazu geeignet sind, bürgerschaftliches Engagement zu fördern (z.B. Freiwilligenbörsen), wenn dies auch der Entwicklung der jungen Menschen dienlich ist 
  • Durchführung von Vorhaben und Projekten, mit   
  • Akteuren und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie  
  • Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen der Privatwirtschaft,  
  • die dazu geeignet sind, bürgerschaftliches Engagement zu fördern, wenn dies auch der Entwicklung der jungen Menschen dienlich ist 
  • Erarbeitung von Studien und Publikationen zu Fragestellungen von bürgerschaftlichem Engagement mit Akteuren der Wissenschaft und Forschung. Die wissenschaftlichen Ergebnisse werden zeitnah veröffentlicht und die Erkenntnisse stehen der Allgemeinheit zur Verfügung.  

2.9. Öffentlichkeits- und Medienarbeit zur Weckung und Förderung des Interesses und der Bereitschaft für die Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke in Politik, Wirtschaft, öffentlichen Einrichtungen, Wissenschaft sowie in der Allgemeinheit. 

§ 2a Gemeinnützigkeit 

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln steuerbegünstigte Zwecke fördern. 

§ 3 Einschränkungen  

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. 

§ 4 Grundstockvermögen   

Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 500.000 Euro.  

Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige, nicht zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. 

Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden können, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Verwendung der Umschichtungsgewinne bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstands; andernfalls sind die Umschichtungsgewinne dem Grundstockvermögen zuzurechnen. 

§ 5 Verbrauchsvermögen

Neben dem Grundstockvermögen (§ 4) wird bei Errichtung ein Verbrauchsvermögen in Höhe von 50.000 € in die Stiftung eingebracht, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden darf. 

§ 6 Stiftungsmittel  

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 

aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen) 

aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt 

gesetzlich begründeten Zuschüssen 

aus dem Verbrauchsvermögen nach § 5.  

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können. 

§ 7 Stiftungsorgane  

(1) Organe der Stiftung sind 

der Stiftungsvorstand 

der Stiftungsrat 

die Stiftungsversammlung, bestehend aus Stiftungsvorstand und Stiftungsrat. 

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. 

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Jedes Organmitglied hat überdies Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe, sofern das jeweilige Organmitglied die Auslagen und Aufwendungen für notwendig erachten durfte.  

Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen,. die sich an den Freibeträgen für die Übernahme von Ehrenämtern nach derzeit § 3 Nr. 26a EStG orientiert, sofern der Umfang der Aufgaben und die Ertragslage der Stiftung dies zulassen; zu Lebzeiten des Stifters bedarf die Festsetzung von Pauschalen für den Sach- und Zeitaufwand der Zustimmung des Stifters. 

(4)  Zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 118 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung) ist auf eine geschlechtergerechte Besetzung der Stiftungsorgane zu achten. 

(5) Sind nach dem Tod des Stifters die Stiftungsorgane nicht vollständig oder nur in der Mindestzahl besetzt, können sie bis zum Erreichen der Höchstzahl entsprechend der Vorschriften der §§ 8 und 10 nachgewählt werden. 

§ 8 Stiftungsvorstand 

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Er soll nach Möglichkeit aus drei Personen bestehen. 

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Funktion, die Stiftung zu führen und Entscheidungen zu treffen, sofern diese nicht anderen Stiftungsorganen durch diese Satzung zugewiesen sind. 

(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stifter auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Der Stifter entscheidet zu Lebzeiten auch über den Vorsitz.  

(4) Nach dem Tod des Stifters wird der Stiftungsvorstand (nach Ablauf der Amtsperiode) von der Stiftungsversammlung gewählt (s. § 13 Abs. 8.) 

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederbestellung / Wiederwahl sind zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung / Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen des Stiftungsrats - im Amt. Der Stiftungsvorstand gilt auch bei einer vorübergehenden Vakanz nach Ausscheiden eines Mitglieds als ordnungsgemäß besetzt, solange eine Mitgliederzahl von insgesamt zwei nicht unterschritten wird.  

(6) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 

(7) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall – 

mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann 

mit dem Ablauf der Amtszeit 

mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers 

mit der Abberufung durch die Stiftungsversammlung aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören. 

Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn 

- es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht 

- es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt, 

- es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht 

- es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist 

- das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist 

- ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet. 

§ 9 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung 

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen. Dabei hat er die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrats zu beachten. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere 

die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung, 

die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, 

die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise, 

die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde. 

(3) Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. 

(4) Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats einen Geschäftsführer bestellen. Er darf nicht Mitglied eines Stiftungsorgans sein. Ihm kann eine Vergütung gewährt werden. Mit den in Abs. 3 und 4 genannten Pflichten kann der Stiftungsvorstand auch geeignete andere Stellen beauftragen (z.B. Buchhalter, Steuerberater), soweit es die fachlichen Anforderungen notwendig machen; die Verantwortung bleibt aber beim Stiftungsvorstand. Die Bestellung eines Geschäftsführers und/oder Beauftragung externer Stellen gegen Vergütung steht unter dem Vorbehalt, dass die Ertragslage der Stiftung dies zulässt. 

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung ist der Stiftungsbehörde vorzulegen. 

§ 10 Stiftungsrat 

Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er hat mit Ausnahme der in dieser Satzung bestimmten Befugnisse keine eigene Entscheidungsbefugnis.  

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern. Sie werden vom Stifter auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Nach Ableben des Stifters (und Ablauf der Amtsperiode) werden die Mitglieder des Stiftungsrates von der Stiftungsversammlung gewählt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt / gewählt. Wiederbestellung / Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung / Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen des Stiftungsvorstands - im Amt. 

Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. 

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 

Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet – außer im Todesfall – entsprechend den Regelungen für den Stiftungsvorstand (§ 8). 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats 

Der Stiftungsrat beschließt  

über die Entlastung des Stiftungsvorstands 

über die Höhe von Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder 

und wirkt mit bei den Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 und § 14. 

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands. 

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat ein Recht auf Einsicht in alle Geschäftsunterlagen, insbesondere Buchhaltung und Projektunterlagen der Stiftung. 

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats 

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt entsprechend § 13 Abs. 4. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangt / verlangen. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet. 

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens2 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. 

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 14 vorliegt, mit - einfacher - Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung. 

(5) Sitzung und Beschlussfassungen können ohne physische Anwesenheit im Wege der elektronischen Kommunikation („virtuelle“ Sitzung, Videokonferenz, Hybridsitzung) zugelassen und näher ausgestaltet werden. Das (technische) Verfahren soll in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung. 

(6) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht bzw. Erklärung, die zur Niederschrift zu nehmen ist, durch ein anwesendes Mitglied bei der Abstimmung vertreten lassen (Stimmrechtsübertragung).  

(7) Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 4 gilt durch die elektronische, dokumentierbare Form als gewahrt. 

(8) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen. 

(9) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 13 Stiftungsversammlung 

(1) Die Stiftungsversammlung hat die Kernfunktion, nach dem Tod des Stifters Stiftungsvorstand und Stiftungsrat zu wählen. Sie ist auch für die Abberufung von einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuständig (§§ 8 Abs. 7 Nr. 4, 10 Abs. 5). 

(2) Die Stiftungsversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss eine Stiftungsversammlung stattfinden, wenn das Interesse der Stiftung es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Stiftungsversammlung die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.  

(3) Die Stiftungsversammlung kann mit Ausnahme von Wahlen auch digital oder hybrid abgehalten werden. 

(4) Die Stiftungsversammlung wird vom Stiftungsvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied der Stiftungsversammlung als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der Stiftung schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Stiftungsvorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder der Stiftungsversammlung fest. 

(5) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende des Stiftungsvorstands. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Stiftungsversammlung  gewählt.  

(6) Die Stiftungsversammlung ist wahl- und beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. 

(7) Die Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Stiftungsversammlung hat mit Ausnahme der in dieser Satzung bestimmten Befugnisse keine eigene Entscheidungsbefugnis.  

(8) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats ist einzeln zu wählen. Die Kandidaten werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Sollte die Wahl zu keinem Ergebnis führen, ist diese innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen. 

(9) Über Sitzungen und Beschlüsse der Stiftungsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und dem Schriftführer, soweit ein solcher bestellt wurde. 

§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung des Zwecks und Aufhebung der Stiftung 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. 

(2) Die Umwandlung des Zwecks, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Der Stifter hat ein Vetorecht, auch wenn er nicht in den Stiftungsorganen vertreten ist. 

§ 15 Vermögensanfall  

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Nürnberg zwecks Verwendung für Jugendhilfe. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.  

§ 16 Stiftungsaufsicht 

 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.   

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe, etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. 

§ 17 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft. 

Germering, den 6. August 2024 

Fritz Neske 

Anlage: Dokumentation des Stifterwillens 

Die Inge und Fritz Neske Stiftung soll eine Lücke bei der Förderung von jungen Menschen schließen, die nicht nur in Deutschland besteht, sondern weltweit. Deshalb wird als Sitz der Stiftung Nürnberg gewählt: die Metropolregion ist über die Verkehrsinfrastruktur international vernetzt. Außerdem finden sich hier zahlreiche wissenschaftliche Einrichtungen und persönliche Kontakte, die für die Verwirklichung des Stiftungszwecks von Bedeutung sind. Für Nürnberg als Sitz spricht auch die Aussicht darauf, dass die Stiftungsarbeit von Anfang an wissenschaftlich vor Ort begleitet wird. Der Stifter kann sich vorstellen, dass sich in der Metropolregion Nürnberg eine Gemeinschaft von Personen aufbauen lässt, die dem Stifterwillen und den Zielen der Stiftung verbunden sind. Hinzu kommt, dass die vom Stifter benannten Vorstandsmitglieder langfristig von Nürnberg aus agieren wollen. Da Nürnberg bereits interessante Ansätze und Einrichtungen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen hat, möchte der Stifter diese gute Ausgangslage nutzen und die aus seiner Sicht bestehende Lücke schließen. 

Die Stiftung soll mit ihren vielfältigen Stiftungszwecken Kindern und Jugendlichen da helfen, wo andere nicht helfen. Dabei soll die persönliche und individuelle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen. Die Stiftung möchte durch die Mitglieder ihrer Organe eine langfristige Mentor-Funktion einnehmen. Das bedeutet, dass sie Kindern und Jugendlichen in schwierigen oder kritischen Situationen Beratung, Anleitung und Bestärkung anbietet. Das würde auch die Suche nach Förderangeboten Dritter umfassen, die die Bedarfe der Kinder abdecken würden. Finanzielle Unterstützung ist vom Stifterwillen auch umfasst, wenn keine anderen Fördermöglichkeiten für die konkreten Bedarfe ersichtlich sind. Die jungen Menschen sollen von der Stiftung bis ins Erwachsenenalter begleitet werden, daher die Erstreckung des Alters bis 27 Jahre. Idealerweise entstehen lebenslange Bindungen mit einem möglichen Engagement der geförderten  Menschen nach Erreichen  der Altersgrenze ihrerseits für Kinder in ähnlichen Situationen. 

Die Stiftung wäre damit primärer Unterstützer, Ansprechpartner und Mentor des Kindes bzw. Jugendlichen in psychologischer und persönlicher Hinsicht, und subsidiärer Unterstützer in finanzieller Hinsicht. Getragen wird die Umsetzung des Stifterwillens von der Stiftung und den Personen, die in den Stiftungsorganen oder anderweitig für die Stiftung tätig sind. 

Da im Mittelpunkt der Stiftungsarbeit immer die individuellen Kinder und Jugendlichen stehen, sollen Institutionen, die keinen direkten Bezug zum einzelnen Kind oder Jugendlichen haben, grundsätzlich nicht gefördert werden. Es können jedoch mit finanzieller Unterstützung durch die Stiftung Personen ausgebildet werden, die sich wiederum um die Ausbildung und Förderung der Kinder und Jugendlichen kümmern. Das sollten aber Personen sein, die ein Herz für junge Menschen haben und sie lieben. 

Die Stiftung kann in einem weiteren Schritt auch eine Einrichtung selbst betreiben oder fördern, zum Beispiel ein Waisenhaus, in dem die Kinder und Jugendlichen untergebracht sind. Dies kann im Inland oder im Ausland der Fall sein. 

Weiterhin können mit den Stiftungsmitteln auch Projekte gefördert werden, die einen konkreten Zweck für die Unterstützung der geförderten Kinder und Jugendlichen erfüllen. Zum Beispiel könnte in dem Viertel, in dem das oder die geförderten Kinder und Jugendlichen leben, eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken des Ortes, Viertels oder der Region durchgeführt werden. Auf diese Weise kann ein geeignetes pädagogisches Konzept erstellt werden, um die Kinder und Jugendlichen in ihren spezifischen Umgebungen zu stärken und zu begleiten. Denkbar ist auch die Zusammenarbeit mit vor Ort bestehenden Institutionen, z.B. einer Genossenschaft oder einem Kinderheim, um den Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zum Lernen und zur Erfahrung von Selbstwirksamkeit zu geben, indem sie zum Beispiel ein Café betreiben. 

Um Kindern und Jugendlichen Verantwortungsbewusstsein beizubringen, kann man auch Projekte fördern, in denen sie Verantwortung fürTiere übernehmen. 

Man könnte bei entsprechendem Zustiftungen in 15 oder 20 Jahren auch daran denken, Waisenhäuser oder vergleichbare Einrichtungen in der Metropolregion Nürnberg, in Somalia, in Georgien, in Italien etc. selbst zu betreiben. Dem Stifter ist es wichtig, dass die Kinder und Jugendlichen sich international über diese Einrichtungen vernetzen, zum Beispiel durch Austauschprogramme. Damit will der Stifter auch Kindern und Jugendlichen in schwierigen Situationen die Möglichkeit geben, zu lernen, sich in internationalen Netzwerken zu bewegen und hieraus Selbstvertrauen und Tatkraft zu entwickeln. Wenn in solchen Projekten die Stiftung die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Architektur von Einrichtungen zu nehmen, möchte der Stifter diese wahrnehmen. Ziel ist es, den Kindern und Jugendlichen einen Raum zur Verfügung zu stellen, der ästhetischen und pädagogischen Ansprüchen genügt, und damit Wertschätzung für die Individuen ausdrückt, die in ihm leben, wachsen und lernen. 

Für den Fall, dass Waisenhäuser oder vergleichbare Einrichtungen von der Stiftung betrieben werden, könnte zusammen mit wissenschaftlichen Institutionen eine Art strategisches Franchising für solche Einrichtungen entwickelt werden. 

Die Stiftung könnte AusbilderInnen/ LehrerInnen, Psychologen / Psychologinnen, Streetworker ausbilden und bei ausreichenden Mitteln auch beschäftigen bzw. bezahlen. Sie sollen in der Zukunft Konzepte entwickeln, an die der Stifter jetzt noch gar nicht denkt.  

Der Nachwuchs für die Stiftungsorgange könnte eventuell auch aus den geförderten Personen im Geiste des liebevollen Engagements für Kinder und Jugendliche gewonnen werden. Es wäre dann letztlich eine Frage des Vertrauens von Generation zu Generation der Personen in den Stiftungsorganen, dass die Stiftung nicht “in falsche Hände” gerät. 

Man darf aber andererseits alles von Anfang nicht zu eng fassen und die Aktivitäten nicht zu sehr einschränken, auch nicht die Phantasie der an der Stiftung beteiligten Personen. 

Denkbar wäre folgende Strategie der Stiftung: Kernidee ist und bleibt die Förderung individueller Kinder und Jugendlicher. Man kann hier am Anfang mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Nürnberg zusammenarbeiten. Die Projekte können und sollen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse sollen in die ständige Verbesserung des Konzepts der Stiftung zur oben beschriebenen Mentoren-Funktion eingehen. Dann kann man in einer zweiten Stufe Menschen ausbilden, die für die Kinder als Ausbilder, Betreuer, Psychologen etc. zur Verfügung stehen. In einer dritten Stufe könnte man beginnend in der Metropolregion Nürnberg eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung selbst betreiben, in die auch Kinder und Jugendliche aus dem Ausland aufgenommen werden können. Mit zunehmender Erfahrung könnte man mit den Konzepten auch in andere Länder gehen. 

Germering, den 6. August 2024 

Fritz Neske  

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